Deutsche
Epilepsievereinigung

Epilepsie und Versicherungen

Haftpflichtversicherung

Eine private Haftpflichtversicherung sollte jeder Mensch haben. Das allgemeine Lebensrisiko als Fußgänger, Radfahrer, Sportler, Mieter, Wohnungseigentümer, Tierhalter oder Pkw-Fahrer bringt es mit sich, dass jeder Mensch eine Sache be-schädigen oder einem anderen einen Schaden zufügen kann. Mit Hilfe der Haft-pflichtversicherung sollen die Forderungen des Geschädigten erfüllt werden.

 

Die Haftpflichtversicherung hat Rechtsschutzcharakter, denn sie hilft der Durch-setzung von Schadensersatzansprüchen, hilft bei der Abwehr von nicht berechtig-ten Ansprüchen Dritter und übernimmt Prozess- und Anwaltskosten.

 

Von der privaten Haftpflichtversicherung zu unterscheiden sind Spezialhaftpflicht-versicherungen für Berufshaftpflicht, Tierhalterhaftung, Kfz-Halterhaftung ...

 

Für Kinder unter 7 Jahren braucht eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlos-sen zu werden, da Kinder in diesem Alter nicht haftbar gemacht werden können. Mitversichert bei einer Haftpflichtversicherung sind in der Regel der Ehepartner und die Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Für Menschen mit Epilepsie gibt es keine Besonderheiten beim Vertragsabschluß. Gesundheitsfragen werden nicht gestellt, ein erhöhter Beitrag wird nicht verlangt.

 

Da ein großer Versicherungsmarkt existiert, empfiehlt es sich, die einzelnen Ver-sicherungen mit ihren Leistungsangeboten zu vergleichen und insbesondere die Ausschlußbedingungen genauer anzusehen. Die Angebote liegen bei 2-5 Millio-nen pauschal für Personen- und Sachschäden. Damit ist eine recht gute Absiche-rung erreicht.

 

Die Haftpflichtversicherung tritt ein für fahrlässiges und grob fahrlässiges Handeln, nicht aber bei Vorsatz. Wer im Anfall einen Schaden verursacht, handelt im Regelfall nicht vorsätzlich, nicht grob fahrlässig und haftet deshalb auch nicht, weil er entweder seiner Sinne nicht mehr mächtig ist, bewusstlos ist und/oder seine Bewegungen nicht mehr kontrollieren kann. Für im Anfall einem Dritten aus Fahrlässigkeit zugefügte Schäden hat die Haftpflichtversicherung einzustehen. Fahrlässigkeit meint hier unsorgfältiges Handeln.

 

Die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung können in der Steuererklärung bzw. im Lohnsteuerjahresausgleich als Sonderausgaben abgesetzt werden.

 

 

Gesetzliche Krankenversicherung:

Gegen das Risiko Krankheit sollte jede Person versichert sein. Möglichkeiten hierzu bieten die gesetzliche und die private Krankenversicherung.

 

Die gesetzliche Krankenversicherung behandelt Menschen mit Epilepsie nicht anders als ihre übrigen Mitglieder. Wer eine Epilepsie hat, muß keinen höheren Beitrag leisten, hat den vollen Versicherungsschutz und vollen Anspruch auf Heil- und Hilfsmittel, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeder, der als Arbeiter, Angestellter oder in Berufsausbildung beschäftigt wird, sofern seine monatlichen Einkünfte im Jahresdurchschnitt nicht höher als Euro 3.825,-- sind. Dies ist die ab 01.01.2003. gültige Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge zur Kran-kenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet.

 

Gesetzlich krankenversichert sind auch die Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Dagegen ist nicht automatisch versichert der Bezieher von So-zialhilfe. Die Absicherung des Ehegatten sowie der Kinder ist über eine Familien-versicherung möglich. Nähere Einzelheiten sind bei den Krankenkassen zu erfragen.

 

Wer monatlich mehr verdient als DM 6.450,- kann sich freiwillig in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern.

 

Es gilt das freie Kassenwahlrecht zwischen Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Wer also wechseln will, muß spätestens zum 30.09. eines Jahres gekündigt haben, um zu Beginn des neuen Jahres einer an-deren Kasse Mitglied zu werden. Möglich ist auch ein Kassenwechsel, wenn ein Arbeitgeberwechsel vorgenommen wird.

 

 

Private Krankenversicherung:

Private Krankenversicherungen wollen nur Leistungen erbringen für Krankheiten, die nach Abschluß des Versicherungsvertrages auftreten. Hat eine Person bereits zu diesem Zeitpunkt eine Epilepsie, spricht man von einem eingebrachten Lei-den, wofür die Krankenversicherung eine erhebliche Zuzahlung fordert. Wird eine bestehende Epilepsie beim Vertragsabschluß verschwiegen, ist die Krankenversicherung zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn der Betroffene wegen eines aufgetretenen Anfalles und dessen Behandlung sie in Anspruch nehmen will.

 

Eine Private Krankenversicherung ist geeignet für Gutverdiener, Selbständige, Ledige. Wer einmal Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, schafft es aus rechtlichen Gründen kaum, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wech-seln. Zu beachten ist weiter, daß anfangs niedrige Beiträge mit zunehmendem Alter des Versicherten erheblich steigen. Ehefrau und Kinder müssen extra mit Beiträgen versichert werden und damit kann die Versicherung für Familien recht teuer werden.

 

Vor Abschluß einer Versicherung empfiehlt es sich, verschiedene Angebote ein-zuholen da Beiträge und Leistungen recht unterschiedlich sein können.

 

 

Unfallversicherung

Statistisch gesehen wird jeder Bundesbürger in seinem Leben mehrfach von Unfällen betroffen. Es ist deshalb nötig, sich für den Fall der Invalidität durch einen Unfall zu versichern. Besonderheiten können sich für Menschen mit Epilepsie ergeben.

 

Zu unterscheiden sind gesetzliche und private Unfallversicherung.

 

Die gesetzliche Unfallversicherung will Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten. Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, sollen Gesund-heit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt und gegebenen-falls finanziell entschädigt werden.

 

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist automatisch jeder Arbeitnehmer versi-chert. Ob er gesund oder krank ist, spielt dabei keine Rolle. Versichert sind auch geringfügig Beschäftigte, Kinder im Kindergarten, in der Schule, und auch Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig sind, wie Feuerwehrleute, Sanitäter, Selbsthelfer.

 

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt auf für Schäden, die infolge eines Un-falles entstanden sind. Dabei muß der Unfall in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Unter Unfall ist ein von Außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu verstehen. Ein epileptischer Anfall am Arbeitsplatz fällt im Normalfall nicht unter diesen Begriff, denn der Anfall kommt nicht von Außen, sondern ereignet sich aufgrund einer inneren Ursache nämlich einer im Körper vorhandenen An-lage. Ein Anfall ist damit kein Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Wird der Anfall jedoch ausgelöst aufgrund ganz besonderer belastender Umstände am Arbeitsplatz, kann im Ausnahmefall ein Arbeitsunfall vorliegen.

 

Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlen die Arbeitgeber. Leistungserbringer sind die Berufsgenossenschaften der jeweiligen Berufsbranchen.

 

 

Private Unfallversicherung:

Zur Abdeckung des persönlichen Lebensrisikos empfiehlt sich der Abschluß einer allgemeinen Unfallversicherung, vor allem wenn unterhaltsberechtigte Kinder oder ein Ehegatte vorhanden sind. Es sollte für den Fall, daß man infolge des Unfalles nicht mehr arbeiten kann, eine hohe Invaliditätssumme und auf den Todesfall eine kleine Summe abgeschlossen werden. Eine bessere Absicherung der Hinterbliebenen erreicht man, wenn für den Todesfall eine Risikolebensversiche-rung abgeschlossen wird. Unfallversicherungen mit Präminenrückgewähr sind ungünstig, da diese nur schlecht verzinst sind.

 

Vor Abschluß eines Versicherungsvertrages ist es ratsam, sich Angebote von mehreren Versicherungen einzuholen, da die Beiträge sehr unterschiedlich aus-fallen, obwohl die Versicherungsbedingungen in etwa gleich sind.

 

 

Lebensversicherung:

Wer für eine Familie oder Angehörige zu sorgen hat, braucht eine Risikolebensversicherung. Diese Zahlt beim Tod der versichrerten Person den vertraglich festgelegten Kapitalbetrag aus. Damit können die Hinterbliebenen Versorgungs-lücken schließen. Gesundheitsfragen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig beantwortet werden, z.B. die Frage nach einer bestehenden Epilepsie. Bei falscher Beantwortung hat die Versicherung ein Leistungsverweigerungsrecht.

 

Der Abschluß einer Kapitallebensversicherung als Versorgung für den Todesfall oder im Alter empfiehlt sich nicht, da hier erheblich höhere Beiträge zu zahlen sind und das Kapital als Geldanlage nur schlecht verzinst ist.

 

Zur Absicherung des Berufsrisikos kann sich eine Berufunfähigkeitsversicherung empfehlen. Mit Ihr soll eine monatliche Rentenleistung erkauft werden für den Fall, dass man den erlernten und ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

 

 

Stand: März 2003

 

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