Satzung
der Deutschen Epilepsievereinigung
gem. e.V. (DE)
Ziel des Verbandes DE ist das selbstbestimmte Leben der Menschen mit Epilepsie. Als Experten in eigener Sache müssen ihre Vertreter im Gesundheitssystem als gleichberechtigte Partner anerkannt werden. Schule, Ausbildungs- und Berufschancen sind so zu gestalten, dass sie den unterschiedlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Bedürfnissen der Menschen mit Epilepsie entsprechen. Die Arbeit des Verbandes zielt darauf ab, in der Gesellschaft ein Klima zu schaffen, dass Menschen mit Epilepsie sich ohne Nachteile offen zu ihrer Krankheit bekennen können.
Satzung:
§ 5 a Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Gliederung des Bundesverbandes
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Die Deutsche Epilepsievereinigung ist ein Zusammenschluss von Personen, die unmittelbar und mittelbar von Epilepsie betroffen sind sowie von Freunden und Förderern dieses Personenkreises. Der Verein trägt den Namen "Deutsche Epilepsievereinigung e.V." Selbsthilfe von Betroffenen und Interessierten.
- Vereinssitz ist Köln.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck
- Vertretung der Interessen der Menschen mit Epilepsie durch die Betroffenen, deren Angehörige und Interessierte;
- Förderung der Selbsthilfe bei Epilepsie;
- Verbesserung und Erweiterung der Behandlung und Rehabilitation sowie Minderung der sozialen Folgen von Epilepsien;
- Abbau von Vorurteilen durch Verbreitung der Kenntnis in der Öffentlichkeit über diese Krankheitsformen;
- Förderung der Forschung über die Entstehung, Behandlung und psychosozialen Folgen der Epilepsien.
2. Aufgaben der Vereinigung sind im besonderen
- Förderung des Erfahrungsaustausches Betroffener und Informationen von Betroffenen über alle Epilepsiefragen durch Seminare, Broschüren und Vermittlung von Hilfen;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar und mittelbar Betroffenen zum gemeinsamen Handeln und zur gemeinsamen Bewältigung der besonderen Lebenssituation als Selbsthilfe und Solidargemeinschaft;
- Information aller von Epilepsie betroffenen Berufsgruppen (Lehrer, Sozialarbeiter, Psychologen, Rehabilitationsberater usw.) durch Seminare, Broschüren, ...
- Unterstützung der Selbsthilfegruppenarbeit der Menschen mit Epilepsie; diese ist grundsätzlich vermittelnder und anregender Art;
- Unterstützung überregionaler Arbeitskreise von Menschen mit Epilepsie, die den Zwecken der Vereinigung nahe kommen;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Zusammenarbeit mit anderen Behinderten- und Hilfsorganisationen auf Bundesebene
- Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Epilepsieorganisationen;
- Vertretung der Interessen der Menschen mit Epilepsie und ihrer Angehörigen gegenüber gesetzgebenden Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit;
- Förderung junger Menschen mit Epilepsie im Sinne des Jugendhilfegesetzes sowie die Verbesserung ihrer Selbständigkeit;
- Förderung der gesellschaftlichen Integration und des Zugangs zu allen Lebensbereichen für Menschen mit Epilepsie;
- Förderung der Mobilität, des Sports und der Freizeitgestaltung für Menschen mit Epilepsie
- Förderung der Gründung und Fortführung von Landesverbänden und Selbsthilfegruppen zur Sicherstellung eines flächendeckenden Selbsthilfe-Angebotes der Epilepsie in der BRD;
- Koordination der Arbeit der Landesverbände, der Selbsthilfegruppen und der DE angeschlossenen Vereine.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Finanzierung und Beiträge
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
![]() | Mitgliedsbeiträge |
![]() | Geld- und Sachspenden |
![]() | Öffentliche Zuschüsse |
![]() | Erträge des Vereinsvermögens |
![]() | sonstige Zuwendungen |
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen (§ 9 Abs. 1).
§ 5 Mitglieder
1. Die DE nimmt
![]() | ordentliche Mitglieder, |
![]() | korporative Mitglieder, |
![]() | Fördermitglieder und |
![]() | Ehrenmitglieder |
auf.
2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen ab 14 Jahre sein, die entweder
![]() | selbst betroffen sind, |
![]() | Angehörige von Betroffenen sowie |
![]() | Gleichgesinnte, die die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben der DE vertreten. |
3. Korporative Mitglieder
- Die Landesverbände und Landesverbandsbeauftragten sind geborene korporative Mitglieder. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
- Epilepsie-Selbsthilfegruppen können sich dem Verband als korporative Mitglieder anschließen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
- Vereinigungen mit ähnlichen Vereinszwecken, deren Tätigkeit sich auf Bundesebene oder auf mehrere Bundesländer erstreckt, können sich ebenfalls der DE als korporative Mitglieder anschließen. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit der DE durch Beiträge und Spenden. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle in Abs. 2 genannten Mitglieder und an natürliche Personen verliehen werden, die nicht Mitglied der DE sind. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag entrichten; sie haben kein Stimmrecht.
6. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden.
- Bei Anträgen auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Landesvorstand/Landesbeauftragten. Durch die Mitgliedschaft in der DE wird gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im jeweiligen Landesverband erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
- Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen seit Ablehnung der Aufnahme angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber in der nächsten ordentlichen Sitzung.
§ 5a Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet durch
- Austritt,
der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. - Ausschluss
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der DE grob verstoßen hat. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands in Zusammenwirkung mit dem jeweiligen Landesverband. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig. - durch Streichung von der Mitgliederliste;
nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung des Mitgliedsbeitrags werden Mitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum von 6 Wochen liegen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen und erfolgt in Zusammenwirkung mit dem jeweiligen Landesverband. Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste kann die Mitgliederversammlung nach einer Frist von vier Wochen seit Streichung der Mitgliedschaft angerufen werden, die in der nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet. - durch Tod.
2. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen und Fördermitglieder kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
§ 5b Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist bis Ende Februar im voraus an den Verein zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag kann vom Vorstand der DE auf begründeten Antrag hin ganz oder zum Teil erlassen werden.
- Die Landesverbände erhalten für Mitglieder der Bundesvereinigung in ihrem Bereich ein Viertel des von der Bundesvereinigung vereinnahmten Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Gliederung des Bundesverbandes
- Der Bundesverband gliedert sich in Landesverbände und Selbsthilfegruppen.
- Landesverbände und Selbsthilfegruppen müssen als eingetragene Vereine organisiert sein.
- Die Landesverbände der DE vertreten die Interessen der Selbsthilfegruppen und Einzelmitglieder vor allem gegenüber den Körperschaften, Behörden und Institutionen ihres Bundeslandes.
- Die Landesverbände müssen vom Vorstand der Deutschen Epilepsievereinigung anerkannt werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Beiräte
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich sowie dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Der/Die Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bis mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.
- Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit anerkannt werden muss.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der/die Versammlungsleiter/in und der Protokollführer/die Protokollführerin zu unterzeichnen haben.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit der DE.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der DE.
- Wahl der Vorstandsmitglieder.
- Wahl von zwei Kassenprüfer/Innen, deren Amtszeit um ein Jahr versetzt ist.
- Die abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands.
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Aufnahme von Darlehen ab DM 50.000.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Ordentliche Mitglieder können sich durch Vereinsmitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als 1 weiteres Mitglied vertreten.
- Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen worden sind und die ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
§ 11 Der Bundesvorstand
- Der Bundesvorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der SchriftführerIn
- dem/der KassiererIn
- dem/der BeisitzerIn
- dem/der ReferentenIn für internationale Zusammenarbeit
- dem/der ReferentenIn für Öffentlichkeitsarbeit. - Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten.
- Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied der DE, das seit mindestens einem Jahr Mitglied der DE ist. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Teil des Vorstandes sollte bei jeder Wahl erneuert werden. Mindestens 5 Mitglieder des Vorstandes müssen selbst Epilepsie haben, Eltern eines Kindes oder Jugendlichen mit Epilepsie oder Partner eines Menschen mit Epilepsie sein. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes sollen einer Selbsthilfegruppe angehören. Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds. Die Anzahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes i.S. d. §26 BGB vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse in schriftlichem Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder bei telefonischer Beschlussfassung herbeigeführt werden wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren. - Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe diese Einberufung verlangen.
- Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Für die Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Er hat Antragsrecht im Vorstand. Er unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
- Er beschließt den Ausschluss von Mitgliedern.
- Er nimmt Satzungsänderungen vor, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen werden im nächsten DE-Mitgliederrundbrief mitgeteilt.
- Er beschließt die Geschäftsordnungen. - Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der ProtokollführerIn und dem/der Sitzungsleiter/In zu unterzeichnen ist.
Die Vorstandsbeschlüsse sind den Landesverbänden auf Anforderung zu übersenden. - Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise berufen.
§ 11a Wahl des Vorstands
Für die Wahl des Vorstandes gilt:
- Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer werden durch Einzelwahl, die übrigen Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl gewählt, sofern nicht ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einzelwahl beantragen. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten 1 Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
- Bei der Wahl des Vorstandes ist die in §10, Ziff. 1 genannte Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.
§ 12 Der Selbsthilfebeirat
- Der Selbsthilfebeirat ist die Vertretung der Länder in der DE.
- Jedes Bundesland entsendet einen Vertreter. Sie müssen Mitglieder der DE sein. Die Vertreter und je ein Stellvertreter werden von den Landesverbänden nominiert. Dies ist dem Vorstand mitzuteilen. Sofern in einem Bundesland kein Landesverband existiert, kann eine SHG dessen Aufgaben kommissarisch übernehmen.
- Entsendet ein Bundesland keinen Vertreter in den Selbsthilfebeirat, bleibt der Beiratssitz dieses Bundeslandes unbesetzt.
- Die Amtszeit der Regionalvertreter soll zwei Jahre betragen. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Selbsthilfebeirat berät den Vorstand und unterstützt dessen Arbeit. Er bereitet Empfehlungen an die Mitgliederversammlung vor. Er beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Leitung des Selbsthilfebeirates übernimmt turnusgemäß ein Landesverband. Der Selbsthilfebeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand der DE, unter der Wahrung einer Frist von vier Wochen. An den Sitzungen des Selbsthilfebeirates nimmt ein Vorstandsmitglied sowie der Geschäftsstellenleiter der DE teil. Sie sind nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht Stimmrecht nach dem ersten Punkt haben (o.g. Vertreter).
§ 13 Fachlicher Beirat
Der Vorstand soll zu seiner Beratung auf medizinischem, psychologischem, sozialem, pädagogischem und rechtlichem Gebiet einen fachlichen Beirat berufen. Der Beirat besteht aus mindestens 3 sachkundigen Personen, die besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Epileptologie, des Sozialrechts, der Öffentlichkeitsarbeit, der beruflichen Rehabilitation, der öffentlichen Verwaltung und des politischen Lebens oder der Pädagogik haben sollen. Der Beirat steht dem Verein in fachlicher Hinsicht zur Seite. Zu berufene Mitglieder des fachlichen Beirates können von den Landesverbänden und Selbsthilfegruppen gegenüber dem Vorstand nominiert werden. Der Fachliche Beirat tritt i.d. Regel einmal jährlich zusammen.
§ 14 Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband - Gesamtverband, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
© Deutsche Epilepsievereinigung gem. e. V.
Letzte Aktualisierung: 20.05.2010
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