Deutsche
Epilepsievereinigung

Epilepsie und Führerschein

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Menschen mit Epilepsie ist gesetzlich nicht geregelt. Beurteilungsmaßstab für die Straßenverkehrsbehörden, für Ärzte und Betroffene bildet das für alle verbindliche

Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr"

des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und Bundesminister für Gesundheit.

 

Die neuen Begutachtungsleitlinien (6. Auflage, 2000) bilden zwei Gruppen von Fahrerlaubnisinhabern.

 

Gruppe 1 (entspricht im wesentlichen dem früheren Führerschein Klasse III)
erfasst die neuen Klassen A,B,B+E. (siehe Anhang)
Gruppe 2 (entspricht im wesentlichen der früheren Führerschein-Klasse II)
erfasst die neuen Klassen CE, D, DE mit den Unterklassen C1, C1E, und D1E.

 

 

Gruppe 1:

Allgemein gilt: Wer epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewußtseinsstörungen hat, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven besteht.

 

Es wird unterschieden:

 

Keine Anfallsfreiheit: Fahreignung wird angenommen, wenn einfach fokale Anfälle ohne Bewußtseinsstörung und ohne Behinderung für das Fahren ablaufen, nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung. Bei Anfällen, die ausschließlich an den Schlaf gebunden sind, ist eine 3-jährige Beobachtung erforderlich.
Anfallsfreiheit nach medikamentöser Behandlung: Neu ist, daß ein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven nicht mehr als gegeben gilt, wenn der Betroffene ein Jahr anfallfrei geblieben ist. Nur bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche anfallfreie Zeit 2 Jahre. Ferner dürfen keine die Leistungsfähigkeit ausschließende hirnorganische Veränderungen vorliegen wie deutliche Konzentrationsstörungen, oder Störungen der Reaktionsfähigkeit. Das Risiko weiterer Anfälle darf nicht erkennbar sein. Kontrolluntersuchungen sind im Abstand von 1, 2, und 4 Jahren durchzuführen.
Anfallsfreiheit nach operativem Eingriff: Hier reicht ein anfallfreies Intervall von einem halben Jahr, sofern keine besonderen Auffälligkeiten gegeben sind, um Fahrtauglichkeit anzunehmen.
einmaliger Anfall: Nach 3 - 6 Monaten ist Fahreignung anzunehmen, wenn der Anfall nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft war und wenn es keine Hinweise auf eine ursächliche Schädigung des Hirngewebes oder auf eine beginnende idiopathische Epilepsie gibt.
Gelegenheitsanfall: Auch bei einem Gelegenheitsanfall, d. h. einen an bestimmte Bedingungen geknüpften Anfall, wird Fahreignung nach 3-6 Monaten wieder angenommen, wenn davon ausgegangen werden kann, daß die provozierenden Bedingungen z.B. Schlafmangel, Alkoholkonsum oder akute Erkrankung, Fieber, Vergiftungen, Stoffwechselstörungen etc. nicht mehr gegeben sind.
Absetzen von Antiepileptika: Bei dem Absetzen von Antiepileptika ist für die Dauer des Absetzens und die ersten 3 Monate danach vom Führen eines Kraftfahrzeuges wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidives abzuraten.

 

 

Gruppe 2:

Nach mehr als 2 epileptischen Anfällen ist das Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Nach einmaligen Anfall im Erwachsenenalter ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie ist eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren abzuwarten.

 

 

Was muß den Verwaltungsbehörden mitgeteilt werden?

beim Führerscheinerwerb: Der Fragebogen sollte bei einer bestehenden Epilepsie wahrheitsgemäß ausgefüllt werden (ergänzt mit einem Attest des behandelnden Neurologen, über Auskünfte zu Dauer der Anfallsfreiheit, Zeitbindung, fokale Anfälle). Das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch psychologischen Untersuchungsstelle (MPU), sog. TÜV-Gutachten, ist bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis an Personen mit Epilepsie nicht vorgesehen.
Sollte die Behörde eine medizinisch psychologische Eignungsuntersuchung verlangen, so sollte (zunächst) formlos, unter Verweis auf die im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" vorgesehenen Untersuchungsarten, widersprochen werden.
beim Besitz des Führerscheins und dem späteren Auftreten von Anfällen: Die Behörde muß nicht informiert werden; wir empfehlen jedoch unbedingt eine sorgfältige Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, um Anfallsgeschehen und Frage der Fahrerlaubnisunterbrechung abzuklären.

 

Allgemein gilt:

Eine fachgerechte Behandlung sowie eine gute Dokumentation der Epilepsie und deren Behandlung wirken überzeugender für eine Verwaltungsbehörde als ein schlecht dokumentierter Krankeitsverlauf mit häufigen Arztwechseln.

 

Einteilung von Fahrerlaubnisklassen:

Klasse A:  Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. 
Klasse A1:  Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). 
Klasse B:  Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt). 
Klasse C:  Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). 
Klasse C1:  Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässige Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg). 
Klasse D:  Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). 
Klasse D1:  Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). 
Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D, D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen), bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässigen Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. 

Stand: Juli 2000

 

 

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